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§1 Rechtsform und Name

 (1) Der Verein besitzt die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und führt den Namen “Förderverein Bornheim e.V.“ Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen worden.

(2) Sitz des Vereins ist Bornheim.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Vereinszweck

 (1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Landschaftspflege in und um Bornheim, sowie die Förderung von kulturellen Aktivitäten.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch insbesondere die Pflege von öffentlichen Plätzen in der Gemarkung Bornheim, die zu Freizeit- oder Erholungszwecken genutzt werden z. B. Ruhe- und Spielplätze, Sportplatz, Wanderwege, Oswaldhöhe.
Durch die kulturellen Aktivitäten soll der Zusammenhalt und das Gemeinschaftsgefühl innerhalb der Ortsgemeinde gestärkt und weiter gefördert werden z.B. durch Gemarkungswanderungen und Ortsrundgänge (Heimatgeschichte), Orgelkonzerte (Stummorgel), Lesungen im Hofgut / Kelterhaus / Kreuzgewölbe, Veranstaltung von Festen an ortshistorischen Plätzen, Brauchtumspflege, Erhalt bzw. Restaurierung von ortshistorischen Plätzen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt erworben. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich unter Erteilung der vom Verein verlangten Auskünfte bei der Geschäftsstelle zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme ist vollzogen, sobald dem Antragsteller eine Bestätigung darüber zugegangen ist.

(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

 (1) Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.

(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

(4) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

(5) Jedes ausscheidende ordentliche Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

 

§5 Rechte und Pflichten

 (1) Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden (jedoch Hinweis auf § 10 Abs. 6).

(2) Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.

(3) Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

 

§6 Organe

 (1) Organe des Vereins sind:

  1. a) Die Mitgliederversammlung
  1. b) Der Vorstand.

 

§7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.

(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

 

§8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. a) Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
  1. b) Festsetzung der Beiträge,
  1. c) Entlastung des Vorstandes,
  1. d) die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
  1. e) die Wahl des Rechnungsprüfers,
  1. f) Satzungsänderungen,
  1. g) die Auflösung des Vereins,
  1. h) die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.

(2) Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

 

§9 Einberufung der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand unter Angabe des Tagungsortes und des Termins sowie der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einberufen.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,

  1. a) die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt;
  1. b) mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.

(2) Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.

(4) Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden, sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Zweidrittelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.

(5) Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.

(6) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

(7) Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden. Sie sind vom Schriftführer oder einem Mitglied des Vorstandes zu protokollieren.

 

§11 Vorstand

 (1) Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenwart zusammen.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Um sicherzustellen, dass entsprechende Förderungsmittel zu satzungsmäßigen Zwecken eingesetzt werden, muss sich der Vorstand aus Mitgliedern des Gemeinderats der Ortsgemeinde Bornheim zusammensetzen. Aus diesem Grund muss unabhängig von Satz 1 eine Neuwahl des Vorstandes stattfinden, sobald ein Vorstandsmitglied die vorgenannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit fallen alle Geschäfte, die nicht nach Satzung oder Gesetz anderen Organen zugewiesen sind. Der Vorstand kann die Wahrnehmung der Geschäfte einer Geschäftsführung übertragen.

(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens
  5. Erstellung der Jahres- und Kassenberichts
  6. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(5) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen durch den Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Entscheidend ist die einfache Stimmenmehrheit. Beschlussfähigkeit besteht, wenn auch nur ein Vorstandsmitglied zur Vorstandssitzung erscheint.

(6) Die Mitglieder des Vorstands können sich in der Vorstandssitzung gegenseitig zur Vertretung bevollmächtigen. Ein Vertretener kann in diesem Fall sein Stimmverhalten festlegen.

(7) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten.

 

§12 Beitrag

 Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (§ 8 Abs. 1 b).

 

§13 Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Bornheim zu übergeben, die das Vermögen nur zur Landschaftspflege verwenden darf.