Der Chumbder Hof gehört seit 1244 zum Frauenkloster Chumbd bei Simmern. Er fel nach der Reformation an die Pfalzgrafen und wurde 1683 an Conrad Zimmermann und seine Leibeserben für 1.000 Gulden im Erbpachtvertrag vergeben. Über der Haustür des Haupthauses befindet sich noch das geteilte Wappen, links ein stehender Löwe und rechts das Rautenwappen. Der Erbpächter des Hofes war der geistlichen Administration in Heidelberg und der Schaffnerei Chumbd unterstellt. Der „erbbeständer“ (Pächter) sollte die Gebäude und Grundstücke wie sein Eigentum in Ordnung halten. Als Pacht zahlte er jährlich 35 Gulden, 90 Malter Korn und 20 Malter Hafer und musste sie an Martini nach Kreuznach bringen.

Weiterführende Informationen…

 In Chumbd bei Simmern im Hunsrück befand sich früher ein Zisterzienserkloster. Es war im Jahr 1196 als Doppelkloster für Mönche und Nonnen gegründet worden. Das letztere war früher in Bornheim begütert.

Im Jahre 1241 übergab Erzbischof Rudolf von Trier alle seine Güter zu Bornheim, sowie das Patronatsrecht, d. h. das Recht, die Pfarrer zu bestimmen, erblich dem Kloster Chumbd. Die Schenkung wurde durch Papst Clemens bestätigt. Im Jahre 1299 vermachten die Bischöfe Conrad zu Köln und Bischof Bernhard zu Mainz dem Kloster Chumbd das gesamte Einkommen der Pfarrei Bornheim, jedoch unter der Bedingung, dass es für den Lebensunterhalt des Pfarrers sorgen müsste.

Der Chumbder Hof wird erstmalig in einer Urkunde aus dem Jahre 1311 erwähnt. Damals verkaufte die Äbtissin Schwester Yrmingardis und der ganze Konvent der Nonnen in Chumbd dem Godefridus, genannt Hurler, Bürger zu Kreuznach, und seiner Ehefrau Yda, eine Rente von 4 Malter Weizen und 16 Malter Korn Binger Maß und 4 Pfund Wachs aus ihrem Hof in Bornheim, die nach Angabe des Käufers nach Kreuznach oder Bingen gebracht werden sollten. Starb einer der Käufer, so fiel die Rente an das Kloster zurück. Zu seinem Gedächtnis sollte jährlich an dem nächsten Quatembermittwoch ein Pfund Wachs verbrannt, ein Malter Weizen und drei Malter Korn für das Kloster verwandt, sowie ein Malter Korn zu Brot verbacken und vor dem Tor an die Armen verteilt werden. (Quatember sind Buß- und Fastentage mit besonderem Gottesdienst zu Beginn der 4 Jahreszeiten: 1. Fastenwoche, Pfingstwoche, nach dem 14. September und 13. Dezember). Nach dem Tode beider Käufer sollte es an den Quatemberdonnerstagen so gehalten werden. Falls die Äbtissin diese Anordnung lässig durchführte, sollte dem Kloster Chumbd der Genuss der Renten entzogen und dem Abt und Konvent des Klosters Otterberg in der Pfalz übergeben werden, die dann die Jahresgedächtnisse halten sollten.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts wurden die unter pfälzischem Schutz stehenden Zisterzienser- und Zisterzienserinnenklöster säkularisiert, d. h. ihre Güter wurden nach Einführung der Reformation von Kurpfalz übernommen. Der Chumbder Hof wurde der geistlichen Administration übertragen. Sie verpachtete ihn.

Im Besitz der Familie Stofft befindet sich ein auf Pergament geschriebener Erbbestandsbrief (Erbpachtvertrag) aus dem Jahre 1683. Damals wurde der Chumbder Hof mit allen hergebrachten Rechten und Gerechtigkeiten von dem Pfalzgrafen Carl an Conrad Zimmermann und alle seine Leibeserben und Nachkommen für 1.000 Gulden Erbkaufschilling erblich verliehen. Von dem Kaufpreis musste ein Drittel sofort entrichtet werden und der Rest in 3 gleichen Raten in den Jahren 1684, 1685 und 1686.

Das Hofgut umfasste die Hofreiten von Hof-Mohr, Dietz und Stofft. Dazu gehörten 7 3/4 Morgen Wingert, 2 Gärten von zusammen 4 Morgen, 15 Morgen Wiesen und 283 1/2 Morgen Acker. Der Erbbeständer (Erbpächter) sollte Gebäude und Grundstücke so in Ordnung halten, als wäre es sein Eigentum, durfte jedoch nichts davon verpfänden oder vertauschen. Als Pacht waren jährlich 90 Malter Korn und 20 Malter Gerste festgesetzt. Das Getreide musste der Erbbeständer an Martini mit eigenem Fuhrwerk zur Schaffnerei in Kreuznach bringen. Eine Herabsetzung der festgesetzten Menge fand nur statt, wenn durch Hagelschlag oder Kriegsereignisse die Ernte schlecht ausgefallen war. Dann sollte der Schaden in Augenschein genommen werden und ein entsprechender Nachlass gewährt werden. Außerdem war der Erbbeständer verpflichtet, jährlich 35 Gulden zu bezahlen und war dafür von Frondiensten, Stellung eines Reisewagens (Bagagewagens in Kriegszeiten) und weiteren Abgaben befreit.

Über die Einkünfte, Abgaben und Verpflichtungen des Chumbder Hofmannes berichtet uns ein Schriftstück aus dem Jahre 1721. Es ist ein Auszug aus dem Lagerbuch der Schaffnerei Chumbd. Dem Chumbder Hofmann (Pächter) musste der Zehnte von dem, was in der Bornheimer Gemarkung angepflanzt wurde, abgeliefert werden.

Man unterschied den großen Zehnten. Er bestand in der Abgabe des zehnten Teiles an Getreide. Deshalb hieß er auch der Fruchtzehnte. Auch der Kohlsamen (Raps) gehörte dazu. Der Weinzehnte stand allein der Herrschaft zu. Alles Übrige, wie Kraut, Rüben, Heu, Nüsse, Äpfel, Birnen, Wicken, Linsen und Bohnen, fielen unter den kleinen Zehnten. Der Hofmann sollte mit einer Stange oder Rute von genau vorgeschriebener Länge damit die 10. Rote abmessen. Er brauchte nicht zu warten bis die Leute den kleinen Zehnten brachten, sondern er hatte das Recht, ihn durch seine Leute vom Felde holen zu lassen. Von Kälbern, Lämmern, Ferkeln und Geflügel, musste der Viehzehnte entrichtet werden. Die Leute sollten die Tiere dem Hofmann bringen. Wurde der Viehzehnte aber nicht abgeliefert, war er berechtigt, ihn selbst zu holen. Jedoch sollte er nicht das beste aber auch nicht das schlechteste Stück Vieh nehmen. Wollte ein Bauer ein Kalb behalten, um es aufzuziehen, so musste er dem Hofmann 2 Albus (Weißpfennig) entrichten.

Später wurden auf Anordnung Napoleons die Staatsgüter verkauft und der Chumbder Hof ging in den Besitz der Familie Zimmermann über.

Quelle: Festschrift „768 – 2018, 1250 Jahre Bornheim“, Ausschnitt aus dem Kapitel „Bornheim in Vergangenheit und Gegenwart“ von Lehrer Hans Hauburger